In einem gemeinsamen Gespräch hat das Finanzministerium bereits im Januar mitgeteilt, dass es bei Widersprüchen gegen das Besoldungsanpassungsgesetz 2024 von Baden-Württemberg nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten wird. Damit kehrt das Land zum regulären Verfahren zurück.
Im Nachgang zum Gespräch gab es aufgrund von weiteren Gesprächen die Hoffnung, dass das Land doch noch eine Kehrtwende vollzieht. Nun wurde jedoch mitgeteilt, dass die Entscheidung vom Januar 2025 bestehen bleibt.
Der DGB ist nicht glücklich über diese Entscheidung, da in der Folge die Belastung insbesondere beim Landesamt für Besoldung und Versorgung deutlich ansteigen dürfte.
Folgen der Entscheidung
Das Vorgehen der Landesregierung hat zur Folge, dass jede einzelne Beamtin und jeder einzelne Beamte beim Verdacht einer nicht amtsangemessenen Alimentation einen Widerspruch bzw. Antrag auf Überprüfung der Alimentation einlegen muss. Im Sinne der haushaltsnahen Geltendmachung muss dies bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. Zusätzlich muss der Widerspruch für jedes Jahr eingelegt werden, d.h. ein Widerspruch für denselben Sachverhalt gilt nicht für mehrere Jahre, sondern muss in jedem Jahr wieder eingelegt werden.
Zweifel beim Familienergänzungszuschlag
Von der Entscheidung betroffen ist insbesondere die letzte Besoldungsanpassung 2024. Hier gab es eine Anpassung der Bezüge durch einen Sockelbetrag und eine lineare Erhöhung. Dies entsprach exakt der Forderung des DGB Baden-Württemberg, die im Anschluss an die letzte Tarifrunde der Länder aufgestellt wurde.
Zusätzlich wurde bei der Besoldungsanpassung 2024 für die Berechnung des Abstands zur Grundsicherung ein pauschales Partner*inneneinkommen berücksichtigt. Beamt*innen die nachweislich über kein entsprechendes Einkommen verfügen, können auf Antrag einen Familienergänzungszuschlag erhalten.
Der DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften haben erhebliche Bedenken gegen die pauschale Berücksichtigung von Partner*inneneinkommen und dem daraus folgenden Familienergänzungszuschlag. Im Sinne einer haushaltsnahen Geltendmachung haben die Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes ihre Mitglieder bereits im Dezember 2024 informiert und einen Musterwiderspruch zur Verfügung gestellt.
Bei offenen Fragen oder Beratungsbedarf können sich Gewerkschaftsmitglieder an das für sie zuständige Büro ihrer Mitgliedsgewerkschaft wenden.
Zum Download:
Dienst.Gerecht 02/2025