Basisinfos Wiedereinstieg in und nach der Elternzeit
Wiedereinstieg in den alten Job nach und in der Elternzeit – Was gibt es für Beschäftigte zu beachten, was gilt rechtlich und wie kann man sein Recht auf Vollzeit behalten und trotzdem in Teilzeit arbeiten?
Die ersten Monate mit dem Neugeborenen sind vorüber und die Eltern machen sich Gedanken über die Rückkehr in den Betrieb, indem man vor der Elternzeit gearbeitet hat. Welche Rechte Arbeitnehmer*innen rund um ihren Wiedereinstieg nach und in der Elternzeit haben, kann man hier nachlesen.
Rückkehrrecht auf den alten Arbeitsplatz
Mit der Rückkehr aus der Elternzeit hat man wieder Anspruch auf einen Arbeitsplatz, wie er im Arbeitsvertrag vertraglich festgehalten ist. Das bezieht sich auf den Arbeitsumfang, Arbeitsort und die Tätigkeit. Es besteht kein Anspruch auf den exakt alten Arbeitsplatz – außer es gibt eine vertragliche Vereinbarung dazu.
Arbeiten während der Elternzeit - geht das?
Ja, das geht. Anspruch haben Eltern, die in einem Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmer*innen arbeiten, die mehr als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind und die eine Teilzeit für mindestens 2 Monate zwischen 15 - 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt wünschen. Der Antrag muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der Teilzeit (ab dem 3. Geburtstag mindestens 13 Wochen) schriftlich gestellt werden. Der Antrag sollte auch einen Vorschlag für die Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen und die Ablehnung muss innerhalb von 4 Wochen vorliegen.
Teilzeit ja - aber mit Rückkehrrecht auf Vollzeit - geht das?
Studien belegen es schon lange: Viele Menschen – insbesondere Frauen -, die einmal in Teilzeit anfangen zu arbeiten, laufen Gefahr in einer Teilzeitfalle zu landen. Um dieses Risiko zu minimieren, raten wir dazu, eine Reduzierung der Arbeitszeit so lang wie möglich nur befristet mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Eine Möglichkeit wäre den Elternzeitantrag auf die maximale Zeit (3 Jahre nach Gesetz) auszudehnen und innerhalb der Elternzeit in Teilzeit bei dem gleichen Unternehmen zu arbeiten. Das Recht auf Vollzeit bleibt dadurch gesichert bis zum Ende der Elternzeit.
Wer nach Ende der Elternzeit weiterhin befristet in Teilzeit arbeiten möchte, kann die Brückenteilzeit nutzen. Durch Brückenteilzeit wird die Arbeitszeit nur für eine bestimmte Dauer (mind. 1 Jahr, max. 5 Jahre) reduziert und im Anschluss gilt automatisch wieder die vorherige Arbeitszeit.
Beide Möglichkeiten stehen natürlich für Väter sowie für Mütter zur Verfügung, um Familie und Beruf besser zu vereinen.
Brückenteilzeit
Anspruch haben Eltern, die in einem Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmer*innen arbeiten, die mehr als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind und die eine Teilzeit für mindestens 1 Jahr und maximal für 5 Jahre wünschen. In Unternehmen mit 46-200 Beschäftigten hat nur jede 15. Person Anspruch auf die Brückenteilzeit (aktuell ist die Brückenteilzeit aber so wenig nachgefragt, dass diese Einschränkung keinen zurückhalten sollte, einen Antrag zu stellen.)
Der Antrag muss schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf der Elternzeit bzw. vor Beginn der Brückenteilzeit gestellt werden. Der Antrag sollte auch einen Vorschlag für die Verteilung der Arbeitszeit enthalten.
Achtung: Brückenteilzeit kann nicht verlängert werden! Ein erneuter Antrag ist erst nach einem Jahr nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit möglich.
Urlaub
Für Mütter ist relevant, dass der Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit bzw. des Mutterschutzes übertragen ohne Antrag übertragen wird. Zudem entsteht währende der gesamten Zeit des Mutterschutzes ein Urlaubsanspruch.
Während der Elternzeit kann der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden.
Zudem haben die Beschäftigten in der Metall- und Elektronbranche durch den erfolgreichen Tarifvertrag der IG Metall einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von 9 Tagen. Die zusätzlichen 9 Tage Urlaub müssen bis Ende Oktober für das Folgejahr beim Arbeitgeber beantragt werden. Anspruch haben Eltern laut Tarifvertrag 2x je Kind pro Elternteil vor Vollendung des 8. Lebensjahres.
Stillen im Job
Stillende haben während der ersten zwölf Monate nach der Geburt das Recht auf bezahlte Stillzeiten. Bei Vollzeitbeschäftigung: mindestens 2x täglich eine 30 Minuten oder1x täglich 60 Minuten. Die Mitarbeiterin wird für die Stillzeiten von der Arbeit freigestellt. Diese Zeit muss weder vor- noch nachgearbeitet werden und ist auch nicht auf Ruhepausen anzurechnen. Ihr entsteht kein Entgeltausfall. Das gilt bis zum 1. Geburtstag des Kindes.
Kind krank
Seit Beginn des Jahres 2024 hat jedes Elternteil Anspruch auf bis zu 15 Kinderkranktage pro Kind. Unabhängig von der Anzahl der Kinder hat jedes Elternteil insgesamt Anspruch auf 35 Kinderkranktage pro Jahr.
Bei Alleinerziehende erhöhen sich die Tage: pro Kind 30 Kinderkrankentage pro Jahr und insgesamt maximal 70 Kinderkranktage pro Jahr.
Außerdem ist für die ersten drei Kinderkranktage keine Krankschreibung vom Kinderarzt mehr notwendig.
(Diese gesetzliche Regelung ist bislang befristet für die Jahre 2024 und 2025.)
Homeoffice
Eine gesetzliche Regelung gibt es noch nicht und viele Betriebsvereinbarungen zu Homeoffice waren für die Zeit der Pandemie beschränkt. Viele Unternehmen haben daher keine Regelung zu Homeoffice, weshalb es vielerorts leider keinen Anspruch auf Homeoffice gibt.
Diese Lücke könnte die aktuelle Bundesregierung noch füllen, da diese im Koalitionsvertrag vereinbart hat, dass Beschäftigte in geeigneten Tätigkeiten einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice erhalten sollen. Arbeitgeber sollen den Wunsch der Beschäftigten nur dann widersprechen können, wenn betriebliche Belange entgegenstehen.
Kündigung
Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz und der*die Arbeitnehmer*in kann ihrerseits das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Elternzeit zählt zur Betriebszugehörigkeit, was bei einer späteren Kündigung und die Berechnung der Kündigungsfrist relevant sein könnte.
Rente
Die gesetzliche Elternzeit von maximal 3 Jahre wird bei der Berechnung der Rente gut geschrieben. Konkret wächst der Anspruch auf die Rente so, als hätte man in dieser Zeit gearbeitet und so viel verdient wie der Durchschnitt aller Erwerbstätigen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Wer neben der Elternzeit arbeitet, bekommt die Rentenansprüche aus der Elternzeit normalerweise zusätzlich zu den Ansprüchen aus der Erwerbstätigkeit. Teilzeit in Elternzeit kann sich also auch später noch lohnen!
Gleiches Entgelt – aber wie?
Ab 200 Beschäftigten haben die Beschäftigten Anspruch darauf zu erfahren, wie viel man im Vergleich zu seinen Kolleg*innen verdient. Aber nur zwei von drei Beschäftigten wissen das!
Gute Nachricht zum Schluss
Mütter verdienen langfristig mehr durch das Elterngeld!
Frauen steigen schneller wieder in den Job ein, seit das Elterngeld das Erziehungsgeld abgelöst hat.
Väter nehmen mehr Elternzeit und entlasten auch danach ihre Partnerinnen. Deshalb können Frauen mehr bezahlte Stunden arbeiten.
Sie brauchen persönliche Beratung?
Für weitere Informationen, persönliche Beratung und Unterstützung wenden Sie sich an Ihren Betriebs- oder Personalrat oder als Mitglied an die zuständige Gewerkschaft!
Ihre Ansprechpartnerin zum Thema
Anja Lange
Gewerkschaftssekretärin
Betreuung Kreisverband Böblingen, Frauen- und Gleichstellungspolitik