Basisinfos Wiedereinstieg in und nach der Elternzeit

Wiedereinstieg in den alten Job nach und in der Elternzeit – Was gibt es für Beschäftigte zu beachten, was gilt rechtlich und wie kann man sein Recht auf Vollzeit behalten und trotzdem in Teilzeit arbeiten?

Die ersten Monate mit dem Neugeborenen sind vorüber und die Eltern machen sich Gedanken über die Rückkehr in den Betrieb, indem man vor der Elternzeit gearbeitet hat. Welche Rechte Arbeitnehmer*innen rund um ihren Wiedereinstieg nach und in der Elternzeit haben, kann man hier nachlesen. (Aktualisiert am 12.11.2025)

Rückkehrrecht auf den alten Arbeitsplatz

Mit der Rückkehr aus der Elternzeit hat man wieder Anspruch auf einen Arbeitsplatz, wie er im Arbeitsvertrag vertraglich festgehalten ist. Das bezieht sich auf den Arbeitsumfang, Arbeitsort und die Tätigkeit. Es besteht kein Anspruch auf den exakt alten Arbeitsplatz – außer es gibt eine vertragliche Vereinbarung dazu.

Arbeiten während der Elternzeit - geht das?

Ja, das geht. Anspruch haben Eltern, die in einem Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmer*innen arbeiten, die mehr als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind und die eine Teilzeit für mindestens 2 Monate zwischen 15 - 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt wünschen. Der Antrag muss spätestens 7 Wochen vor Beginn der Teilzeit (ab dem 3. Geburtstag mindestens 13 Wochen) in Textform („per Mail“) gestellt werden. Der Antrag sollte auch einen Vorschlag für die Verteilung der Arbeitszeit enthalten. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen und die Ablehnung muss innerhalb von 4 Wochen vorliegen.

Teilzeit ja - aber mit Rückkehrrecht auf Vollzeit - geht das?

Studien belegen es schon lange: Viele Menschen – insbesondere Frauen -, die einmal in Teilzeit anfangen zu arbeiten, laufen Gefahr in einer Teilzeitfalle zu landen. Um dieses Risiko zu minimieren, raten wir dazu, eine Reduzierung der Arbeitszeit so lang wie möglich nur befristet mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Eine Möglichkeit wäre den Elternzeitantrag auf die maximale Zeit (3 Jahre nach Gesetz) auszudehnen und innerhalb der Elternzeit in Teilzeit bei dem gleichen Unternehmen zu arbeiten. Das Recht auf Vollzeit bleibt dadurch gesichert bis zum Ende der Elternzeit.

Wer nach Ende der Elternzeit weiterhin befristet in Teilzeit arbeiten möchte, kann die Brückenteilzeit nutzen. Durch Brückenteilzeit wird die Arbeitszeit nur für eine bestimmte Dauer (mind. 1 Jahr, max. 5 Jahre) reduziert und im Anschluss gilt die alte Arbeitszeit, die noch vor der Elternzeit vereinbart war.

Beide Möglichkeiten stehen natürlich für Väter sowie für Mütter zur Verfügung, um Familie und Beruf besser zu vereinen.

Brückenteilzeit

Anspruch haben Eltern, die in einem Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmer*innen arbeiten, die mehr als 6 Monate im Betrieb beschäftigt sind und die eine Teilzeit für mindestens 1 Jahr und maximal für 5 Jahre wünschen. In Unternehmen mit 46-200 Beschäftigten hat nur jede 15. Person Anspruch auf die Brückenteilzeit (aktuell ist die Brückenteilzeit aber so wenig nachgefragt, dass diese Einschränkung keinen zurückhalten sollte, einen Antrag zu stellen.)

Der Antrag muss schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf der Elternzeit bzw. vor Beginn der Brückenteilzeit gestellt werden. Der Antrag sollte auch einen Vorschlag für die Verteilung der Arbeitszeit enthalten.

Achtung: Brückenteilzeit kann nicht verlängert werden! Ein erneuter Antrag ist erst nach einem Jahr nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit möglich.

Urlaub

Für Mütter ist relevant, dass der Resturlaub aus der Zeit vor der Elternzeit bzw. des Mutterschutzes übertragen ohne Antrag übertragen wird. Zudem entsteht währende der gesamten Zeit des Mutterschutzes ein Urlaubsanspruch.

Während der Elternzeit kann der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber anteilig für jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden.

Stillen im Job

Stillende haben während der ersten zwölf Monate nach der Geburt das Recht auf bezahlte Stillzeiten. Bei Vollzeitbeschäftigung: mindestens 2x täglich eine 30 Minuten oder 1x täglich 60 Minuten. Die Mitarbeiterin wird für die Stillzeiten von der Arbeit freigestellt. Diese Zeit muss weder vor- noch nachgearbeitet werden und ist auch nicht auf Ruhepausen anzurechnen. Ihr entsteht kein Entgeltausfall. Das gilt bis zum 1. Geburtstag des Kindes. Danach hat die stillende Mitarbeiterin nur noch ein Anrecht auf Stillpausen. Diese werden nicht vergütet.

Kind krank

Aktuell hat jedes Elternteil Anspruch auf bis zu 15 Kinderkranktage pro Kind. Ab drei und mehr Kindern hat jedes Elternteil insgesamt Anspruch auf 35 Kinderkranktage pro Jahr.

Bei Alleinerziehende erhöhen sich die Tage: pro Kind 30 Kinderkrankentage pro Jahr und insgesamt maximal 70 Kinderkranktage pro Jahr.

Homeoffice

Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Mobiles Arbeiten wird in vielen Betrieben ermöglicht und dort, wo Betriebs- und Personalräte vorhanden sind, können die Gremienmitglieder bei der Vermittlung von Vereinbarungen zur mobilen Arbeit unterstützen. Fragt auch nach Betriebsvereinbarungen zum mobilen Arbeiten. 

Kündigung

Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz und der*die Arbeitgeber*in kann das Arbeitsverhältnis nur zum Ende der Elternzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

Elternzeit zählt zur Betriebszugehörigkeit, was bei einer späteren Kündigung und die Berechnung der Kündigungsfrist relevant sein könnte.

Rente

Elternzeit soll kein Nachteil für den Erwerb der Rentenansprüche sein. Daher wächst bei einem Elternteil pro Familie der Anspruch auf die Rente so, als hätte man während der Elternzeit wie ein*e Durchschnittsverdiener*in gearbeitet. Auch wer Teilzeit in Elternzeit macht, bekommt diesen Ausgleich: Neben den selbst eingezahlten Rentenbeiträgen (durch die Teilzeit), erhält man zusätzlich die Differenz bis zu einem vollen Rentenpunkt.

Die Deutsche Rentenversicherung spricht in diesem Zusammenhang von Erziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten. Wichtig ist: Nur ein Elternteil hat Anspruch auf den Ausgleich für Erziehungszeiten. Automatisch wird dieser Ausgleich der Mutter gutgeschrieben. Sollten beide Eltern sich die Erziehungszeit teilen (z.B. beide in Teilzeit arbeiten), sollte dies der Deutschen Rentenversicherung mit Hilfe des Formulars V0800 mitgeteilt werden.

Gleiches Entgelt – aber wie?

Ab 200 Beschäftigten haben die Beschäftigten Anspruch darauf zu erfahren, wie viel man im Vergleich zu seinen Kolleg*innen verdient. Aber nur zwei von drei Beschäftigten wissen das!

Gute Nachricht zum Schluss

Mütter verdienen langfristig mehr durch das Elterngeld!

Frauen steigen schneller wieder in den Job ein, seit das Elterngeld das Erziehungsgeld abgelöst hat.

Väter nehmen mehr Elternzeit und entlasten auch danach ihre Partnerinnen. Deshalb können Frauen mehr bezahlte Stunden arbeiten.

Ihre Ansprechpartnerin zum Thema

Portraitfoto von Anja Lange, DGB-Region Stuttgart

Anja Lange

Gewerkschaftssekretärin

Betreuung Kreisverband Böblingen, Frauen- und Gleichstellungspolitik

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