„EU Inc.“ oder das 28. Regime für Unternehmen
Ein Angriff auf die Rechte der Arbeitnehmer*innen
Heutzutage sind innovative europäische Unternehmen mit 27 nationalen Rechtssystemen und mehr als 60 Unternehmensrechtsformen konfrontiert. Deshalb hat die Europäische Kommission im März 2026 ihren Vorschlag für „EU Inc.“ oder auch „28. Regime“ vorgelegt: In Form einer Verordnung soll diese Initiative ein einheitliches und harmonisiertes Regelwerk für Unternehmen schaffen, für das sie sich als Alternative zu den vielfältigen nationalen Regelungen wie die französische SARL oder die deutsche GmbH entscheiden können.
Der Inhalt des 28. Regimes ist noch in der Diskussion. Die Interregionalen Gewerkschaftsräte (IGR) „Dreiländereck Haut-Rhin – Nordwestschweiz – Südbaden“ und IGR „Euregio Baden – Bas-Rhin – Pfalz“, in denen die DGB-Region Südbaden Mitglied ist, warnen vor diesem Vorhaben und seinen Folgen.
Obwohl die „EU Inc.“-Verordnung für „innovative“ Start-ups gedacht ist, ist ihr Anwendungsbereich nicht auf einen bestimmten Sektor oder eine bestimmte Unternehmensgröße beschränkt; sie steht allen Unternehmen offen, incl. großer multinationaler Konzerne. Dies ermöglicht es etablierten Unternehmen, sich dem 28. Regime anzuschließen und strengere nationale Vorschriften zu umgehen. Insbesondere birgt der Vorschlag der Europäischen Kommission folgende inakzeptable Risiken:
- Sozialdumping durch die Gründung von Briefkastenfirmen: Für die Arbeitnehmer*innen könnten die Arbeitsrechte und -bedingungen des Landes gelten, in dem das Unternehmen registriert ist. Unternehmen hätten einen Anreiz, sich in den Mitgliedstaaten mit den niedrigsten Sozialstandards registrieren zu lassen, selbst wenn sie in anderen Ländern tätig sind und dort Arbeitnehmer*innen beschäftigen.
- Löhne: Unternehmen könnten die Möglichkeit erhalten, Aktienoptionen anstelle eines Lohns oder eines Arbeitsvertrags anzubieten. Es gibt zweierlei Probleme. Ein Teil der Vergütung der Arbeitnehmer*innen würde dann stärker von der Unternehmensleistung abhängen, wodurch sie einen Teil des wirtschaftlichen Risikos tragen müssten. Und die Zunahme von Vergütungen, die nicht sozialversicherungspflichtig sind, könnte zudem die Finanzierung der Sozialversicherungssysteme gefährden.
- Entlassungen: Die Pläne zur Beschleunigung der Insolvenzverfahren sehen nicht vor, dass Arbeitnehmer*innen vorrangig Anspruch darauf haben, ihren Lohn zu erhalten, was dazu führen könnte, dass sie im Falle von ausstehenden Löhnen und sonstigen Ansprüchen (z.B. Abfindungen) keine Rechtsmittel einlegen können.
- Vertretung und Mitbestimmung: Unternehmen könnten das Recht der Arbeitnehmer*innen auf Mitbestimmung und Vertretung im Aufsichtsrat durch die Verlagerung des Satzungssitzes leicht umgehen.
- Unterrichtung und Anhörung: Durch die Aufteilung ihrer Aktivitäten in Tochtergesellschaften namens „EU Inc.“ könnten Arbeitgeber die Schwellenwerte für die Bildung von Betriebsräten sowie für die Rechte auf Unterrichtung und Anhörung unterschreiten.
- Anwendung der Rechtsvorschriften: Der Vorschlag gefährdet die notwendige Rechtssicherheit, die durch eine wirksame Kontrolle und Überprüfung durch die nationalen Arbeitsinspektionen, Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger sowie durch einen wirksamen Rechtsschutz gewährleistet wird.
Auch die vorgeschlagene Rechtsgrundlage und die Wahl des Rechtsinstruments geben Anlass zu großer Sorge. Die Kommission stützt sich auf Artikel 114 AEUV, der auf die Harmonisierung bestehender nationaler Rechtsvorschriften abzielt und nicht auf die Schaffung einer parallelen und fakultativen Regelung. Artikel 114 Absatz 2 verbietet ausdrücklich die Heranziehung dieser Rechtsgrundlage für Rechtsakte, die die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer*innen betreffen.
Die Herausforderungen Europas im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit lassen sich nicht durch die Schaffung neuer Rechtsunsicherheit bewältigen, die die Grundrechte der Arbeitnehmer*innen beeinträchtigen würden. Ein echter Binnenmarkt muss wirtschaftlichen Fortschritt und soziale Verantwortung in Einklang bringen.
Wir fordern klare Garantien, damit die Vereinfachung des rechtlichen Rahmens für Unter-nehmen durch das künftige 28. Regime auf keinen Fall zu einem Instrument des Lohn- und Sozialdumpings oder der Umgehung der Rechte von Arbeitnehmer*innen werden kann.